Ableitung der Lizenzgewährung aus den Microsoft Vertragstexten zum Bundesvertrag
Für die lizenzrechtliche Beurteilung der Nutzungsrechte aus dem Beitritt der CAU zum Microsoft Bundesvertrag sind ausschließlich die entsprechenden Vertragsdokumente verbindlich. Das RZ kann dazu lediglich eine unverbindliche eigene Interpretation als Hilfestellung bereitstellen.
Relevant sind insbes. die folgenden Dokumente:
- Microsoft Bundesvertrag 2.0 (PDF)
Im Microsoft-Sprech ist dies ein CASA-Vertrag (Campus and School Agreement)
Wurde für Gültigkeit ab 2016 vom LRZ München mit Microsoft abgeschlossen - Zusatzvereinbarung zum Microsoft Bundesvertrag 2.0 (PDF)
Wurde für Gültigkeit ab 2016 vom LRZ München mit Microsoft abgeschlossen - Beitrittsvertrag der CAU zum Microsoft Bundesvertrag 2.0 (PDF)
Im Microsoft-Sprech ist dies ein EES-Vertrag (Enrollment for Education Solutions)
Wurde für Gültigkeit ab 2017 von der CAU mit Microsoft abgeschlossen - Microsoft Volumenlizenz-Produktbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung ("Product Terms")
- Originalquelle bei Microsoft
- Erläuterung der Benutzung/Leseweise der Produktbenutzungsrechte (PDF)
- Bsp.:Produktbestimmungen vom Juni 2016, heruntergeladen am 5.7.2016 (PDF)
- Bsp.:Produktbestimmungen vom August 2016, heruntergeladen am 2.8.2016 (PDF)
- Bsp.: Produktbestimmungen vom September 2016, heruntergeladen am 5.9.2016 (PDF)
- Bsp.: Produktbestimmungen vom November 2016, heruntergeladen am 2.11.2016 (PDF)
- Bsp.: Produktbestimmungen vom April 2017, heruntergeladen am 13.4.2017 (PDF)
- Bsp.: Produktbestimmungen vom Mai 2017, heruntergeladen am 24.5.2017 (PDF)
Darüber hinaus liefert der EES Licensing Guide (PDF-Version vom Mai 2016, heruntergeladen am 5.7.2016) einen Überblick über die vertraglichen Möglichkeiten.
In diesen Dokumenten bzw. Vorgängerversionen (zum Bundesvertrag 1.0) findet man u.a. die folgenden Textfragmente, aus denen unseres Erachtens die auf der Seite Beitritt der CAU zum Microsoft Bundesvertrag aufgeführten Nutzungsrechte abgeleitet werden können:
- "...jeder Qualifizierte Nutzer in der Organisation (einschließlich Studenten und öffentliche Nutzer von Qualifizierten Geräten in frei zugänglichen Laboren) [ist] berechtigt, die Desktop-Plattform-Produkte [...] auf jedem Qualifizierten Gerät der Einrichtung auszuführen."(Quelle: Beitrittsvertrag ,S.11 unter Lizenzgewährung)
- "...Im Falle von CALs kann die Einrichtung (1) jedem Qualifizierten Gerät der Einrichtung eine Geräte-CAL und (2) jedem Wissenschaftlichen und Sonstigen Mitarbeiter eine Nutzer-CAL zuweisen, in beiden Fällen, um auf die jeweilige Serversoftware der Einrichtung zugreifen zu können."(Quelle: Beitrittsvertrag ,S.11 unter Lizenzgewährung)
- "„Qualifizierter Nutzer“ ist eine Person (z. B. Mitarbeiter, Berater, Leiharbeitnehmer), die: (1) ein Nutzer eines Qualifizierten Geräts ist oder (2) auf Serversoftware oder auf Onlinedienste zugreift. [...]." (Quelle:Beitrittsvertrag , S.2 unter Definitionen)
- "„Qualifiziertes Gerät“ ist ein Gerät, das von oder zu Gunsten einer Organisation oder von oder zu Gunsten von Studenten, die in der Organisation eingeschrieben sind, genutzt wird. Dabei handelt es sich um: (1) einen Desktop-PC, einen tragbaren Computer, eine Arbeitsstation oder ein ähnliches Gerät, das in der Lage ist, Windows Professional lokal (in einer physischen oder virtuellen Betriebssystemumgebung) auszuführen, oder (2) ein Gerät, mit dem auf eine virtuelle Desktop-Infrastruktur („VDI“) zugegriffen wird. Der Begriff „Qualifizierte Geräte“ umfasst jedoch keine Geräte, die: (1) als Server bestimmt sind und nicht als Personal Computer genutzt werden, (2) ein Industry Device oder (3) kein verwaltetes Gerät sind. [...]" (Quelle:Beitrittsvertrag , S.2 unter Definitionen)
- "„Wissenschaftliche Mitarbeiter“ sind Mitarbeiter, Vertragspartner oder Freiwillige, die pro Jahr mehr als 200 Stunden für die Einrichtung in Forschung und Lehre tätig sind und ein Qualifiziertes Gerät nutzen." (Quelle:Beitrittsvertrag , S.2 unter Definitionen)
- "„Sonstige Mitarbeiter“ sind nicht Wissenschaftliche Mitarbeiter, Vertragspartner und Freiwillige, die pro Jahr mehr als 200 Stunden für die Einrichtung tätig sind, und ein Qualifiziertes Gerät der Einrichtung nutzen." (Quelle:Beitrittsvertrag , S.3 unter Definitionen)
- "CAL ist die Client-Zugriffslizenz, die nach Nutzer oder Gerät zugewiesen wird. Eine Nutzer-CAL ermöglicht den Zugriff auf die entsprechende Version der Serversoftware oder frühere Versionen der Serversoftware von jedem Gerät durch einen beliebigen einzelnen Nutzer. Eine Geräte-CAL ermöglicht den Zugriff auf die entsprechenden Versionen der Serversoftware oder frühere Versionen der Serversoftware von einem Gerät durch beliebige Nutzer. CALs ermöglichen den Zugriff auf Serversoftware, die nur auf Lizenzierten Servern des Kunden ausgeführt wird." (Quelle: Produktbestimmungen, Definitionen, zB Produktbestimmungen Juni 2016 (PDF, heruntergeladen am 5.7.2016), S.75)
- "Nutzer-CAL:Eine Nutzer-CAL berechtigt einen bestimmten Nutzer zur Verwendung beliebig vieler Geräte. Er darf also per Firmen-PC, privatem PC, Mobiltelefon etc. auf die Serversoftware zugreifen." (Quelle: Microsoft-Webseite, am 1.8.2016 betrachtete Version als PDF)
- "3. Rechte zur Nutzung anderer und niedrigerer Versionen
Für jede berechtigte Kopie oder Instanz ist der Kunde berechtigt, anstelle der lizenzierten Version eine Kopie oder Instanz einer früheren Version, einer anderen zulässigen Sprachversion oder einer anderen verfügbaren Plattformversion (beispielsweise 32 Bit oder 64 Bit) oder einer zulässigen niedrigeren Edition zu erstellen, zu speichern, zu installieren, auszuführen oder auf diese zuzugreifen. Es gelten nach wie vor die Nutzungsrechte für die lizenzierte Version. Lizenzen für frühere Versionen und niedrigere Editionen erfüllen nicht die Lizenzanforderungen für ein Produkt." (Quelle: Produktbestimmungen, Universelle Lizenzbestimmungen, zB Produktbestimmungen Juni 2016 (PDF, heruntergeladen am 5.7.2016), S.7) - "With EES, Software Assurance is included with your software licenses." (EES Licensing Guide Mai 2016, S. 4/6)
- "4.9 Programme für Forschung & Lehre
Die folgende Tabelle gilt für Kunden in allen Volumenlizenz-Programmen für Forschung & Lehre:
4.9.1 Windows Enterprise LTSB-Rechte
Akademische Einrichtungen mit Windows Enterprise SA oder Windows Education SA sind berechtigt, Windows 10 Enterprise LTSB anstelle einer erlaubten unbeschränkten Instanz zu installieren.
4.9.2 Rechte für Windows 10 Enterprise oder Windows 10 Education Edition
Akademische Einrichtungen mit Software Assurance for Windows Enterprise oder Windows Education haben das Recht, Windows 10 Enterprise oder Windows 10 Education zu installieren und zu nutzen.
4.9.3 Downgraderechte
Akademische Einrichtungen mit Software Assurance für Windows Education haben Downgraderechte auf Windows 8.1 Enterprise/Pro und frühere Versionen von Windows 8.1 Enterprise/Pro sowie auf Windows Embedded 8.1 Industry und frühere Versionen von WindowsEmbedded 8.1 Industry." (Quelle: Produktbestimmungen, Windows Desktopbetriebssystem, zB Produktbestimmungen Juni 2016 (PDF, heruntergeladen am 5.7.2016), S.45)